Arbeitskleidung mit Firmenlogo ist in vielen Unternehmen ein wichtiger Bestandteil der Arbeitsausstattung. Doch wer muss eigentlich für diese spezielle Arbeitskleidung bezahlen? Ist es Sache des Arbeitgebers oder liegt die Verantwortung beim Arbeitnehmer?
Arbeitgeberpflicht bei spezieller Arbeitskleidung
Generell gilt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die erforderliche Arbeitskleidung zu sorgen. Dazu gehören auch spezielle Kleidungsstücke mit Firmenlogo, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuell angefertigt wurden.
- Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitskleidung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und den Arbeitsschutz gewährleistet.
- Er ist auch dafür verantwortlich, die Kosten für die Anschaffung und Pflege der Arbeitskleidung zu übernehmen.
Eigenverantwortung des Arbeitnehmers bei pfleglicher Nutzung
Wird die Arbeitskleidung mit Firmenlogo jedoch nicht individualisiert und kann auch privat getragen werden, kann sich die Kostenfrage ändern. In diesem Fall kann es sein, dass der Arbeitnehmer selbst für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommen muss.
- Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, die Arbeitskleidung sorgfältig zu behandeln und sachgemäß zu pflegen.
- Bei grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Beschädigung kann der Arbeitgeber jedoch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Fazit: Klarheit schaffen im Arbeitsvertrag
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag festlegen, wer für die Kosten der Arbeitskleidung mit Firmenlogo aufkommt. In der Regel liegt die Verantwortung für die Anschaffung und Pflege der Arbeitskleidung jedoch beim Arbeitgeber, sofern es sich um individuell angefertigte Kleidungsstücke handelt.
Als Arbeitnehmer sollte man sich jedoch stets bewusst sein, dass man selbst für die pflegliche Behandlung der Arbeitskleidung verantwortlich ist und im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit Konsequenzen rechnen muss.