Ein Beschäftigungsverbot wird in der Regel vom behandelnden Arzt oder der Ärztin ausgestellt. Allerdings gibt es auch andere Personengruppen, die ein solches Verbot erteilen dürfen.

Wer darf ein Beschäftigungsverbot erteilen?

Das Beschäftigungsverbot darf neben Ärzten und Ärztinnen auch von anderen Personen ausgesprochen werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin
  • Der ärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft
  • Das Gewerbeaufsichtsamt

Unter welchen Umständen darf ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?

Ein Beschäftigungsverbot darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden. Dazu gehören beispielsweise Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit oder Unfallfolgen. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steht dabei im Vordergrund.

Was sind die Folgen eines Beschäftigungsverbots?

Wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, darf die betroffene Person nicht mehr in ihrem Arbeitsbereich tätig werden. Das kann sowohl aufgrund der Gesundheit der Person selbst als auch zum Schutz anderer Kollegen notwendig sein. In der Regel wird die Person während des Beschäftigungsverbots weiterhin ihr Gehalt erhalten.

Es ist wichtig, dass Beschäftigungsverbote ernst genommen werden und die Anweisungen des ausstellenden Arztes oder der Ärztin befolgt werden. Nur so kann die Gesundheit aller Beteiligten gewahrt werden.

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